RS OGH 1964/3/3 4Ob19/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1964
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Norm

AngG §27 Z1 E1a

Rechtssatz

Einem Dienstnehmer ist es grundsätzlich keinesfalls verwehrt, seinen Posten aufzugeben und einen selbständigen Betrieb der gleichen Branche wie der Dienstgeber aufzuziehen. Ob er dabei vorsätzlich gegen die Interessen des Dienstgebers handelt und dadurch den Entlassungsgrund der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG setzt, hängt von den vom Dienstnehmer angewendeten Methoden ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/64
    Entscheidungstext OGH 03.03.1964 4 Ob 19/64

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vorbereitungshandlung, Konkurrenz, Gründung, eigenes Unternehmen, Vorsatz, Treuepflicht, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029777

Dokumentnummer

JJR_19640303_OGH0002_0040OB00019_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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