Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Einem Dienstnehmer ist es grundsätzlich keinesfalls verwehrt, seinen Posten aufzugeben und einen selbständigen Betrieb der gleichen Branche wie der Dienstgeber aufzuziehen. Ob er dabei vorsätzlich gegen die Interessen des Dienstgebers handelt und dadurch den Entlassungsgrund der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG setzt, hängt von den vom Dienstnehmer angewendeten Methoden ab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vorbereitungshandlung, Konkurrenz, Gründung, eigenes Unternehmen, Vorsatz, Treuepflicht, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029777Dokumentnummer
JJR_19640303_OGH0002_0040OB00019_6400000_001