Norm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
Kein rechtliches Interesse des präsumtiven Erben, vor der Einleitung einer Nachtragsabhandlung durch Feststellungsklage das Zurechtbestehen einer Forderung der Verlassenschaft gegenüber einem Dritten nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012