RS OGH 1964/3/3 4Ob516/64, 1Ob241/72, 2Ob543/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1964
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §396 B

Rechtssatz

So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt (vgl SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037618

Dokumentnummer

JJR_19640303_OGH0002_0040OB00516_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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