Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
So wie derjenige, der eine Forderung behauptet und einklagt, dadurch auch die Fälligkeit der Forderung schlüssig zum Ausdruck bringt (vgl SZ 24/147), so bringt derjenige, der eine Forderung und deren Fälligkeit behauptet und diese Forderung einklagt, auch schlüssig zum Ausdruck, daß die Forderung noch offen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037618Dokumentnummer
JJR_19640303_OGH0002_0040OB00516_6400000_001