Norm
StVO §20 Abs2 IIRechtssatz
1. In der Mißachtung von Verkehrsvorschriften ist schon dann eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 335 StG zu erblicken, wenn bei rechtmäßigem Verhalten des Täters auch nur die Wahrscheinlichkeit eines mit tödlichen Folgen verbundenen Unfalles geringer gewesen wäre.
2. Bei minderer Güte der Bremseinrichtung eines Kraftfahrzeuges liegen keinesfalls mehr so günstige Verhältnisse vor, die die Erreichung der im § 20 Abs 2 StVO genannten Höchstgeschwindigkeit zulassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074974Dokumentnummer
JJR_19640303_OGH0002_0110OS00262_6300000_001