Norm
EO §25 Abs1Rechtssatz
Der Charakter einer im Sinne des § 25 Abs 1 EO an das Vollstreckungsorgan erteilten Weisung wird dadurch nicht verändert, daß der entsprechende schriftliche Vermerk von der Geschäftsabteilung irrtümlich in die Ausfertigung des Beschlusses über die Anordnung des Räumungstermines aufgenommen wurde. Ein abgesondertes Rechtsmittel dagegen ist demnach gemäß $ 66 EO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000670Dokumentnummer
JJR_19640304_OGH0002_0030OB00023_6400000_001