Norm
EO §16Rechtssatz
1.) Verweigert ein Zwangsverwalter die Ausfolgung von Pfandsachen, hinsichtlich deren das Pfandrecht vor seiner Einführung begründet wurde, zur Durchführung des Verkaufes, ist eine Aufforderung gemäß E-Form Nr 271 an die betreibende Partei nicht gerechtfertigt.
2.) Dem Gericht, bei dem die Zwangsverwaltung geführt wird, steht die Möglichkeit offen, dem Zwangsverwalter die Weisung zur Ausfolgung der Pfandsachen zu geben, sodaß ein Tätigwerden der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Verkaufsverfahrens nicht erforderlich ist (Siehe auch Beratungsprotokoll).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000611Dokumentnummer
JJR_19640304_OGH0002_0030OB00022_6400000_001