RS OGH 1964/3/4 3Ob22/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1964
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Norm

EO §16
EO §200 Z3
EO §262

Rechtssatz

1.) Verweigert ein Zwangsverwalter die Ausfolgung von Pfandsachen, hinsichtlich deren das Pfandrecht vor seiner Einführung begründet wurde, zur Durchführung des Verkaufes, ist eine Aufforderung gemäß E-Form Nr 271 an die betreibende Partei nicht gerechtfertigt.

2.) Dem Gericht, bei dem die Zwangsverwaltung geführt wird, steht die Möglichkeit offen, dem Zwangsverwalter die Weisung zur Ausfolgung der Pfandsachen zu geben, sodaß ein Tätigwerden der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Verkaufsverfahrens nicht erforderlich ist (Siehe auch Beratungsprotokoll).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000611

Dokumentnummer

JJR_19640304_OGH0002_0030OB00022_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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