Norm
MG §19 Abs2 Z11 C3Rechtssatz
Das Eintrittsrecht des eintrittsberechtigten Angehörigen wird nicht durch eine Unterbrechung der gemeinsamen Haushaltsführung beeinträchtigt, wenn diese auf Seite der Mieterin oder des Eintrittsberechtigten oder auf Seite beider teils beruflich, teils gesundheitlich erzwungen war. Das dringende Wohnungsbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0068645Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010