TE Vwgh Beschluss 2002/6/20 2002/18/0131

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über den Antrag des I, (geb. 2.5.1975), in Salzburg, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 15. April 2002, VH 2002/18/0037-2, wies der Verwaltungsgerichtshof durch den Hofrat Dr. S den zu dieser Zahl protokollierten Antrag des Antragstellers vom 9. April 2002, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. Februar 2002, Zl. Fr-189/1/01, betreffend Ausweisung, zu bewilligen, gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass schon ohne nähere Prüfung der in einer Beschwerde vorzubringenden Gründe erkannt werden könne, dass diese in Anbetracht des - nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrags - unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (§ 33 Abs. 1 FrG) und seiner nicht sehr ausgeprägten persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keine Erfolgswahrscheinlichkeiten hätte. Die Beschwerde wäre daher offenbar aussichtslos. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde außerdem bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine daher auch als offenbar mutwillig.

2. Mit einem zu den hg. Zlen. 2002/18/0130, AW 2002/18/0104, protokollierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. Februar 2002, und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an diese Beschwerde. Weiters lehnte der Antragsteller "das Senatsmitglied Richter Dr. S wegen Besorgnis der Befangenheit" ab, "dies im Hinblick darauf, dass dieser Richter einen Beschluss vom 15. April 2002, FH (richtig: VH) 2002/18/0037-2, erlassen hat und darin zum Ausdruck brachte, dass seiner Auffassung nach eine Anfechtung des gegenständlichen Bescheides aussichtslos und offenbar mutwillig wäre. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, das eine derartige Entscheidung erlassen hat, in der Folge seine Meinung völlig ändert und völlig unbefangen entscheidet, ob die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeitsargumente tatsächlich begründet sind. Vielmehr hat sich dieser Richter selbst durch seine Entscheidung vom 15.4.2002 bereits präjudiziert." Dieser Antrag wurde zur Zl. 2002/18/0131 protokolliert. Schließlich hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S erklärte, sich nicht für befangen zu halten.

3. Nach § 31 Abs. 1 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes von Parteien abgelehnt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat die Partei, die - wie vorliegend - ein Mitglied des Gerichtshofes wegen Vorliegens der in § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG genannten Befangenheitsgründe ablehnt ("wichtige Gründe, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen"), "die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen."

Über die Ablehnung entscheidet bei Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von solchen unsachlichen psychologischen Motiven hindeuten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0140, mwH). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

4. Die Tatsache, dass der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 9. April 2002 nicht zum Erfolg führte, sondern abgewiesen wurde, vermag für sich allein keine Befangenheit des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S aufzuzeigen. Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auf Grund der genannten Bestimmung ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, und es ist bejahendenfalls der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Dass Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S in unsachlicher Weise gegen diesen Grundsatz verstoßen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen. Bei der Behauptung, es könne nicht angenommen werden, dass ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, das wie vorliegend einen Verfahrenshilfeantrag abgewiesen habe, in der Folge seine Meinung völlig ändere und völlig unbefangen entscheide, handelt es sich ferner um eine bloße - entgegen der oben dargestellten Rechtslage die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes völlig außer Acht lassende - Vermutung, mit der es dem Antragsteller ebenfalls nicht gelingt, im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Abs. 1 Z. 5 dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit des genannten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen, glaubhaft zu machen.

5. Vor diesem Hintergrund findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt, wonach zu befürchten wäre, dass sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. S bei seinen den Antragsteller betreffenden Entscheidungen von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Dem Ablehnungsantrag war daher nicht statt zu geben.

Wien, am 20. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180131.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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