Norm
StPO §47 AbRechtssatz
Der Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen (vgl Lohsing-Serini, S 499). Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist (vgl Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096844Dokumentnummer
JJR_19640312_OGH0002_0090OS00186_6300000_001