Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Eine den Tatsachen direkt widersprechende Angabe eines Rechtsanwaltes begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Der Rechtsanwalt als Vertragskontrahent hat umsomehr die Pflicht, den rechtsunkundigen Kaufinteressenten über die Rechtslage (Formvorschriften) hinreichend aufzuklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056440Dokumentnummer
JJR_19640316_OGH0002_000BKD00071_6300000_001