Vgl aber; Beisatz: § 41 UrhG ist nach seinem Zweck (teleologisch) auszulegen. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, der Presse die Möglichkeit einzuräumen, aus eigenem Antrieb Strafrechtspflege zu betreiben, es soll nur diese nicht durch Urheberrechte beeinträchtigt werden. (T1); Veröff: SZ 2008/31