Norm
UrhG §78Rechtssatz
Durch die Bildnisveröffentlichung einer zufällig in den Verdacht einer strafbaren Handlung geratenen Person können schon dann berechtigte Interessen verletzt werden, wenn sie im Begleittexte, ohne daß dadurch geradezu eine Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre oder ein anderes Delikt begangen worden wäre, in den Mittelpunkt des Verdachtes gerückt und der Begehung der Tat als besonders verdächtig hingestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078035Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0040OB00349_6300000_003