RS OGH 1964/3/17 4Ob349/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1964
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Durch die Bildnisveröffentlichung einer zufällig in den Verdacht einer strafbaren Handlung geratenen Person können schon dann berechtigte Interessen verletzt werden, wenn sie im Begleittexte, ohne daß dadurch geradezu eine Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre oder ein anderes Delikt begangen worden wäre, in den Mittelpunkt des Verdachtes gerückt und der Begehung der Tat als besonders verdächtig hingestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 349/63
    Entscheidungstext OGH 17.03.1964 4 Ob 349/63
    Veröff: JBl 1964,423 = ÖBl 1964,129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078035

Dokumentnummer

JJR_19640317_OGH0002_0040OB00349_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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