RS OGH 1964/3/17 4Ob343/63, 4Ob335/73, 4Ob385/76, 4Ob308/80, 4Ob142/90, 4Ob28/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1964
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Norm

UWG §9 Abs3 B6

Rechtssatz

Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Die Benutzung von verschiedenfärbigem Verpackungspapier ohne charakteristische Farbenzusammenstellung mit Verkehrsgeltung ist nicht schutzfähig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 343/63
    Entscheidungstext OGH 17.03.1964 4 Ob 343/63
    Veröff: ÖBl 1964,90
  • 4 Ob 335/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 335/73
    Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60
  • 4 Ob 385/76
    Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 385/76
    Beisatz: Kelly Gelb-Orange-Rot (T1) Veröff: ÖBl 1977,103
  • 4 Ob 308/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 308/80
    nur: Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T2) Beisatz: "Autohaus 7 Brunnen" und "Küchler Diskont". (T3)
  • 4 Ob 142/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 142/90
    Vgl auch
  • 4 Ob 28/97i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 28/97i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078862

Dokumentnummer

JJR_19640317_OGH0002_0040OB00343_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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