Norm
UWG §9 Abs3 B6Rechtssatz
Daß Farben und Farbenzusammenstellungen grundsätzlich im Gemeingebrauch stehen, ergibt sich aus ihrer im geschäftlichen Verkehr allgemein üblichen Verwendung. Will ein Unternehmen eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen des Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlende Unterscheidungskraft so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Die Benutzung von verschiedenfärbigem Verpackungspapier ohne charakteristische Farbenzusammenstellung mit Verkehrsgeltung ist nicht schutzfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078862Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0040OB00343_6300000_001