Norm
ABGB §1079Rechtssatz
Der dinglich Berechtigte hat auch ohne Anbietung den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten, der im Widerspruch mit dem Vorkaufsrecht verkauft hat. Für diesen Erfüllungsanspruch sind aber die vom Verpflichteten mit dem Dritten tatsächlich vereinbarten Bedingungen samt allen Nebenabreden maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020210Dokumentnummer
JJR_19640318_OGH0002_0060OB00069_6400000_001