Norm
StVO §20 Abs1 IA1Rechtssatz
Nach der allgemeinen Anordnung des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit insbesondere auch beim Überholen den gegebenen Umständen, somit auch dem Fahrkönnen des Fahrzeuglenkers anzupassen. Der Fahrzeuglenker hat daher eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm unter Berücksichtigung seines Fahrkönnens ermöglicht, das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074573Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009