Beisatz: Ebenso wie an unterirdisch angelegten Garagen kann auch an der industriellen Fertigung, aber auch anderen wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen vom Grundeigentum gesondertes Eigentum erworben werden, sofern dem Errichter ein darauf abzielendes, im Privat- oder öffentlichen Recht begründetes Benützungsrecht zusteht. (T2); Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit 1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den 31 .Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6)