Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des F in L, geboren am 15. Oktober 1976, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. August 2001, Zl. St 139- 10/00, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Liberia, sei am 7. Dezember 1996 zusammen mit vier weiteren liberianischen Staatsbürgern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Er sei von Gendarmeriebeamten aufgegriffen und der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vorgeführt worden, die ihn mit Bescheid vom 8. Dezember 1996 mit sofortiger Wirkung ausgewiesen habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der am 16. Dezember 1996 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/20/0266, abgelehnt.
Am 19. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer in Linz die österreichische Staatsangehörige Brigitte Th. geheiratet. Am 17. August 1999 sei die gemeinsame Tochter Linda Maria geboren worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. November 2000 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG wegen versuchter gewerbsmäßiger Überlassung von Kokain ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. (Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0062, als unbegründet abgewiesen).
Bereits am 17. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia gestellt und im Wesentlichen ausgeführt, er sei dort von einer der Kriegsparteien aufgefordert worden, sich deren Truppen anzuschließen und mitzukämpfen. Dieser Aufforderung sei er auf Grund seiner friedliebenden und humanistischen Einstellung allerdings nicht nachgekommen. Diese Weigerung bringe sein Leben, jedenfalls aber seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Mord und Folterungen stünden in Liberia an der Tagesordnung. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Militärdienst nicht nachgekommen sei, bestünde für ihn mehr als eine bloß latente Gefahr. Ermordung und Folterung seien für ihn zu einer konkreten Bedrohung geworden.
Die belangte Behörde führte dazu aus, es könne verneint werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Liberia Verfolgungen im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG drohen würden, weil das Vorliegen einer solchen Verfolgungssituation Gegenstand des Asylverfahrens gewesen sei. Es sei somit noch zu prüfen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Liberia Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 57 Abs. 1 FrG). Die belangte Behörde führte hiezu Folgendes aus:
"Nach den hiezu vorliegenden Berichten der österreichischen Botschaft Abidjan vom 23.3.1999 und, inhaltlich gleich lautend, vom 3.4.2001, haben Personen, die sich nicht in einer besonderen Funktion hervorgetan und bloß der Zwangsrekrutierung (des derzeitigen Präsidenten) Taylors entzogen haben, a priori nichts zu befürchten; es sei in Rechnung zu stellen, dass die überwiegende Mehrheit so gehandelt habe und geflohen sei, ein Teil davon jedoch wieder zurückgekehrt sein dürfte.
Bei Ihrem Vorbringen bleibt offen, welche der (damaligen) Bürgerkriegsparteien Sie überhaupt zu rekrutieren versucht hätte, ob Sie also damals für oder gegen die nunmehr etablierte Staatsmacht hätten kämpfen sollen oder auch nur gegen eine andere Gruppierung der damaligen Bürgerkriegsparteien. Ihr Vorbringen (ist) zu unbestimmt, als dass daraus eine konkrete, Ihnen drohende Gefahrensituation abgeleitet werden könnte.
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH vom 27.2.2001, Zahl 98/21/0427; 27.2.2001, Zahl 98/21/0266).
An derartigen konkreten Anhaltspunkten fehlt es aber bei Ihrem Vorbringen, das letztlich auf Vermutungen aufbaut.
Nach den in Liberia am 19.7.1997 durchgeführten Wahlen, die mit einem überwältigenden Wahlsieg Präsident Taylors geendet haben, kann, sowohl nach den Berichten der österreichischen Botschaft Abidjan und auch nach den beim Akt befindlichen Berichten des in Nürnberg etablierten Amtes des Flüchtlingshochkommissärs vom 20.3.2001 oder des Reports von Amnesty International, davon ausgegangen werden, dass sich eine Staatsmacht etabliert hat. Der Bericht des Amtes des Flüchtlingshochkommissärs in Nürnberg bezieht sich auf ein Teilgebiet von Liberia (Lofa County) und des weiteren auf Auseinandersetzungen zwischen Ethnien - auf welche Sie sich aber nicht berufen haben -; der Bericht von Amnesty International bezieht sich ebenfalls auf das im Norden Liberias gelegene Gebiet der Lofa County sowie auf Grenzstreitigkeiten.
Wenngleich auch Menschenrechtsverletzungen angeführt sind, kann doch andererseits daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Abschiebung nach Liberia, etwa im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, Zahl 96/21/0269, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Todesgefahr verbunden wäre, weil auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage bestehe, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Licht des Art. 3 MRK unzulässig erscheinen würde.
Dass Sie bei einer Rückkehr nach Liberia mehrmals Kontrollen ('Checkpoints') passieren müssten und bereits am Flughafen einer Kontrolle unterzogen werden würden (Stellungnahme vom 5.7.2001), vermag nicht die von Ihnen behauptete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe zu begründen, da es an konkreten Hinweisen dafür fehlt, dass Sie überhaupt, wie Sie behaupten, als gesuchte Person registriert seien. Sie können ja nicht einmal anführen, für welche der seinerzeitigen Bürgerkriegsparteien Sie hätten rekrutiert werden sollen. Dass 'das Militär' von Ihnen ein Foto besitze, kann unter diesen Umständen nur als Vermutung bezeichnet werden."
Die belangte Behörde gelange daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vorgebracht habe, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Abschiebung nach Liberia Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0080, mwH.)
2. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid (u.a.) ein, er habe zwei konkrete Gefahrenmomente vorgebracht. Einerseits würde ihm bei seiner Rückkehr "Gefahr bei den Checkpoints" drohen. Andererseits suche das Militär nach dem Beschwerdeführer und besitze Fotos von ihm. Die belangte Behörde hätte diesen Behauptungen nicht lediglich Gegenbehauptungen entgegenstellen dürfen, sondern hätte ihre Behauptungen mit Nachweisen oder zumindest mit besseren Argumenten belegen müssen. Die belangte Behörde meine zu Unrecht, dass die Lage in Liberia stabil sei. Sie negiere die Tatsache, dass es "immer wieder und in allen Teilen des Landes, zu massiven Kampfhandlungen kommt, und von einer gesicherten Lage keinesfalls gesprochen werden kann". Die Behörde "bringt nichts vor, warum ich nicht von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein sollte." Ehemalige "MPFL-Kämpfer" müssten bei ihrer Rückkehr nach Liberia damit rechnen, durch Angehörige eines der Sicherheitsdienste misshandelt, inhaftiert oder sogar getötet zu werden.
In der Beschwerde werden diese Gefahren - sowohl was deren Ursachen, als auch was deren mögliche Auswirkungen betrifft - nicht näher beschrieben und gar nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "MPFL-Kämpfer" gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde ferner vor, nicht ermittelt zu haben, "warum ich nicht von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein sollte". Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob nicht jeder, der aus Liberia geflüchtet sei und dann wieder zurückkehre, "bei den Checkpoints misshandelt, unmenschlich behandelt oder gar getötet wird", und "ob nicht der Zusammenbruch der gesamten zivilen Infrastruktur in Liberia den völligen Entzug jeglicher Lebensgrundlage bewirkt". Die belangte Behörde habe auch die im Jahr 2001 wieder aufgeflammten Kämpfe in Liberia nicht berücksichtigt. Die Sicherheitslage sei prekär und nicht nachhaltig verbessert.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine gemäß § 41 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken. Die Feststellungen der belangen Behörde stimmen mit dem Bericht der österreichischen Botschaft in Abidjan vom 3. April 2001 überein, der lautet:
"Soferne Personen in Opposition zu Taylor standen und politisch aktiv waren - und zwar an entsprechend einflussreicher Stelle -, erscheint die Befürchtung von Verfolgungsmaßnahmen absolut gerechtfertigt. Dies gilt auch, nach ethnischen Gesichtspunkten definiert, für die Krahns (die Ethnie des früheren und bestialisch umgebrachten Präsident Samuel Doe, die im Osten des Landes angesiedelt ist) und die Mandingos im Westen und an der Grenze zu Guinea.
Personen, die sich nicht in einer besonderen Funktion hervorgetan und bloß der Zwangsrekrutierung Taylors entzogen haben, dürfen a priori nichts zu befürchten haben; hier ist in Rechnung zu stellen, dass die überwiegende Mehrheit so gehandelt hatte und geflohen ist, ein Teil davon jedoch wieder zurückgekehrt sein dürfte."
Der Beschwerdeführer hätte somit selbst dann, wenn seine Zwangsrekrutierung durch die Truppen Taylors erfolgt sein sollte (und umso mehr, wenn er sich der Zwangsrekrutierung durch dessen Gegner entzogen haben sollte), aus diesem Grund keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, zumal er nie behauptet hat, an einflussreicher Stelle politisch aktiv gewesen zu sein.
Die Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Situation in Liberia stehen mit den Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Mai 2000 in Einklang, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war:
"Der liberianische Bürgerkrieg, der im Jahr 1989 durch einen Angriff der von Charles Taylor angeführten NPFL ausgelöst worden war, konnte schließlich durch das Friedensabkommen von Abuja vom 26.8.1995, ergänzt durch ein Zusatzabkommen vom 17.8.1996, beendet werden. Zeitweise hatte die von Charles Taylor angeführte NPFL etwa 90 % des Staatsgebietes von Liberia kontrolliert. Gemäß den Bestimmungen des zitierten Abkommens wurden die Bürgerkriegskämpfer entwaffnet, wobei bis Februar 1997 etwa 20.000 Waffen eingesammelt wurden. Am 18.10.1999 wurde die Zerstörung der im Bürgerkrieg verwendeten Waffen abgeschlossen, wobei fast 30.000 Waffen und 3 Millionen Patronen an Munition zerstört wurden. Die Entwaffnung war jedoch nicht vollständig und war ein Programm zur Demobilisierung und Reintegration von 20.000 früheren Kämpfern (davon 21 % Kinder) nicht zur Gänze erfolgreich. Die Sicherheitssituation hat sich dennoch nach Unterzeichnung des Abkommens und der dargestellten Entwaffnung der Kämpfer wesentlich gebessert. Im Juli 1997 fanden daraufhin Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt, aus welchen Charles Taylor und die von ihm geführte National Patriotic Party (NPP) siegreich hervorgingen.
An Sicherheitskräften besteht derzeit die nationale Polizei und das Special Security Service (SSS), eine große und stark bewaffnete Schutztruppe. Weiters bestehen zahlreiche gesetzlich nicht vorgesehene Sicherheitsdienste, die bestimmten Ministerien und halbstaatlichen Gesellschaften zugeordnet sind. Die Sicherheitsdienste bestehen überwiegend aus Anhängern des Präsidenten Charles Taylor und rekrutieren sich vorwiegend aus Personen, die im Bürgerkrieg für Charles Taylor und NPFL gekämpft haben. Das Gerichtssystem ist im allgemeinen ineffizient und durch Korruption gekennzeichnet.
Im Februar sowie im September 1998 kam es in Monrovia zu Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Anhängern von Roosevelt Johnson, eines früheren Anführers im Bürgerkrieg, der - mit Ausnahme des nunmehrigen Staatspräsidenten Charles Taylor - als einziger Anführer im Bürgerkrieg mitsamt bewaffneten Anhängern in Monrovia verblieben ist. Dabei wurden zahlreiche Anhänger von Roosevelt Johnson - hauptsächlich Angehörige des Stammes der Krahn - getötet und suchte Roosevelt Johnson in der Folge Zuflucht in einem Botschaftsgebäude. Im Übrigen können keine Kampfhandlungen zwischen ehemaligen Bürgerkriegsparteien oder systematischen Verfolgungsmaßnahmen wegen früherer Gegnerschaft im Bürgerkrieg festgestellt werden.
Zwar ist die Menschrechtslage in Liberia im Allgemeinen als ungünstig zu bezeichnen, doch kann nicht festgestellt werden, dass frühere nunmehr unbewaffnete Bürgerkriegsgegner oder Personen, die sich im Zuge des Bürgerkrieges geweigert haben, für die NPFL zu kämpfen oder sich der Zwangsrekrutierung durch die Truppen Taylors entzogen haben, systematischer Verfolgung ausgesetzt wären."
Keinem der Ermittlungsergebnisse sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass von einer Kontrolle an den "Checkpoints" Gefahren für den politisch nie exponierten Beschwerdeführer ausgehen könnten oder dass für Liberia im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer derart extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben drohten. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Berichte über Kämpfe der liberianischen Regierungstruppen mit Rebellen im Norden Liberias (aus denen die behauptete extreme Gefahrenlage für ganz Liberia aber offensichtlich auch nicht abzuleiten wäre) waren wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) nicht zu berücksichtigen.
3. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180028.X00Im RIS seit
19.09.2002