Norm
EO §354 IVARechtssatz
Die Strafandrohung hat das Vollzugsgericht und nicht das Bewilligungsgericht zu verfügen. Pro domo: (Die Exekutionsbewilligung ist in der benötigten Anzahl von Ausfertigungen dem Vollzugsgericht zu übersenden, § 549 Geo).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0004424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013