Norm
NotariatsaktsG §1 Abs1 litbRechtssatz
Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel; darauf, ob auch der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0070873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018