Norm
ASVG §529Rechtssatz
Es bildet einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, wenn der Beklagte im Vorprozeß nicht in der Lage war, einen ziffernmäßig begründeten Einwand betreffend die Pflicht des Ersatzberechtigten, sich eine Rente aus der Sozialversicherung anrechnen zu lassen, zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044830Dokumentnummer
JJR_19640402_OGH0002_0020OB00047_6400000_001