Norm
ABGB §943Rechtssatz
Die Übergabe muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden, sie kann vielmehr auch nachträglich erfolgen. Dazu bedarf es auch keiner neuen Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst (JBl 1935,16). Dem Gesetz ist genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers, wenn auch in seiner Abwesenheit, aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des vom Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht (GlUNF 5426).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0104145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015