RS OGH 1964/4/3 12Os22/64

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Veröffentlicht am 03.04.1964
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Norm

StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Es kann zwar die Nichtbeistellung eines Armenvertreters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Beistellung vorlagen, auch in den Fällen einer nicht notwendigen Verteidigung und ebenso allenfalls die Ablehnung eines Vertagungsantrages zwecks einer eingehenderen Prozeßvorbereitung, weil der zur Hauptverhandlung erwartete Verteidiger nicht erschienen ist, unter Umständen die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigen und einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Z 4 StPO herstellen. Prozessuale Voraussetzung der Geltendmachung eines derartigen Mangels ist aber, daß ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt oder allenfalls wiederholt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 22/64
    Entscheidungstext OGH 03.04.1964 12 Os 22/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099531

Dokumentnummer

JJR_19640403_OGH0002_0120OS00022_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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