Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Es kann zwar die Nichtbeistellung eines Armenvertreters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Beistellung vorlagen, auch in den Fällen einer nicht notwendigen Verteidigung und ebenso allenfalls die Ablehnung eines Vertagungsantrages zwecks einer eingehenderen Prozeßvorbereitung, weil der zur Hauptverhandlung erwartete Verteidiger nicht erschienen ist, unter Umständen die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigen und einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Z 4 StPO herstellen. Prozessuale Voraussetzung der Geltendmachung eines derartigen Mangels ist aber, daß ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt oder allenfalls wiederholt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099531Dokumentnummer
JJR_19640403_OGH0002_0120OS00022_6400000_001