RS OGH 1964/4/3 3Ob32/64, 8Ob63/66

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Veröffentlicht am 03.04.1964
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt (vgl Neumann-Lichtblau, I Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000559

Dokumentnummer

JJR_19640403_OGH0002_0030OB00032_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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