RS OGH 1964/4/6 Bkd23/64

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Veröffentlicht am 06.04.1964
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, daß ein verurteilendes Erkenntnis gegen den Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates in einer späteren Disziplinarsache nicht abgeleitet werden. Aus Vorwürfe gegen den Kammeranwalt kann eine Befangenheit des zuständigen Disziplinarrates nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 23/64
    Entscheidungstext OGH 06.04.1964 Bkd 23/64
    Veröff: AnwBl 1965,118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055030

Dokumentnummer

JJR_19640406_OGH0002_000BKD00023_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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