Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Aus der Tatsache allein, daß ein verurteilendes Erkenntnis gegen den Beschuldigten in einem anderen Disziplinarverfahren ergangen ist, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates in einer späteren Disziplinarsache nicht abgeleitet werden. Aus Vorwürfe gegen den Kammeranwalt kann eine Befangenheit des zuständigen Disziplinarrates nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055030Dokumentnummer
JJR_19640406_OGH0002_000BKD00023_6400000_001