Norm
JGG 1961 §14Rechtssatz
Nur wenn alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 14 Abs 1 JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem § 14 JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den § 14 JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088398Dokumentnummer
JJR_19640407_OGH0002_0100OS00073_6400000_001