RS OGH 1964/4/7 10Os73/64

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Veröffentlicht am 07.04.1964
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Norm

JGG 1961 §14

Rechtssatz

Nur wenn alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 14 Abs 1 JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem § 14 JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den § 14 JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 73/64
    Entscheidungstext OGH 07.04.1964 10 Os 73/64
    Veröff: EvBl 1965/39 S 49 = SSt XXXV/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088398

Dokumentnummer

JJR_19640407_OGH0002_0100OS00073_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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