Norm
JN §99Rechtssatz
Auf Forderungen, die dem Beklagten nur formell, nicht aber effektiv zustehen (Forderungserwerb des indirekten Stellvertreters) kann der Vermögensgerichtsstand ebensowenig gegründet werden wie auf ein Vermögen, das der Beklagte erst nach der Klagsanbringung erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046864Dokumentnummer
JJR_19640407_OGH0002_0080OB00101_6400000_001