Norm
EO §44 Abs1 A1Rechtssatz
Mit der Aufrechterhaltung der Androhung einer Geldstrafe ist für den Verpflichteten kein Vermögensnachteil verbunden. Es fehlt daher für die Aufschiebung der Exekution am Nachweis eines für den Fall der Fortführung der Exekution drohenden unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Schadens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001647Dokumentnummer
JJR_19640408_OGH0002_0030OB00045_6400000_001