RS OGH 1964/4/9 11Os22/64

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Veröffentlicht am 09.04.1964
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Norm

KFG 1955 §85 Abs2 E3
StVO §4 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Mutter eines verunglückten Kindes zur Unfallstelle kommt, und das Kind wegträgt, enthebt einen unfallsbeteiligten Kraftfahrer nicht seiner Verpflichtung, sofort anzuhalten, Beistand anzubieten, bei der nächsten Polizeistelle Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 22/64
    Entscheidungstext OGH 09.04.1964 11 Os 22/64
    Veröff: ZVR 1964/234 S 275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065999

Dokumentnummer

JJR_19640409_OGH0002_0110OS00022_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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