RS OGH 1964/4/15 7Ob118/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1964
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Norm

JGG 1961 §2

Rechtssatz

Die strafbare Handlung kann auch eine bloß verwaltungsbehördlich zu ahndende sein und muß keine gerichtliche sein. Der Gedanke, hier nur die gerichtlich strafbaren Handlungen zu erfassen, wurde bei der Ausarbeitung des Gesetzes erwogen, dann aber gerade im Hinblick auf die Geheimprostitution fallen gelassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088530

Dokumentnummer

JJR_19640415_OGH0002_0070OB00118_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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