Norm
EO §382 IRechtssatz
Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können nur solche Mittel bewilligt werden, welche den in Rede stehenden Anspruch selbst und nicht etwa einen bei Nichterfüllung dieses Anspruches möglicherweise sich ergebenden Geldanspruch zu sichern geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0004887Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0060OB00095_6400000_001