- 3 Ob 38/64
Entscheidungstext OGH 15.04.1964 3 Ob 38/64
Veröff: MietSlg 16153
- 8 Ob 212/67
Entscheidungstext OGH 01.09.1967 8 Ob 212/67
nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach
§ 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. (T1)
Beisatz: Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner (empfangsbedürftige Willenserklärung!). (T2)
Veröff: MietSlg 19155
- 4 Ob 594/71
Entscheidungstext OGH 12.10.1971 4 Ob 594/71
nur T1; Veröff: MietSlg 23184
- 5 Ob 683/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 683/82
nur: Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach
§ 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung. Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T3)
Beis wie T2
- 2 Ob 560/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 560/82
nur T3
- 6 Ob 858/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 858/82
Auch; nur T1
- 7 Ob 585/86
Auch; Beisatz: Hat der Vermieter berechtigt nach
§ 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet, und er kann es nicht durch einseitige Erklärung wieder in Kraft setzen. (T4)
Veröff: SZ 59/127 = JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31
- 7 Ob 538/89
nur T3; Beisatz: Wird also die Auflösungserklärung in der Räumungsklage abgegeben, so tritt die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage ein. (T5)
- 2 Ob 538/89
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Auflösungserklärung kann jedoch einvernehmlich zurückgenommen werden. (T6)
- 7 Ob 702/89
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Rücknahme der Auflösungserklärung und die Rückziehung einer auf sie gestützten Räumungsklage käme in Wahrheit einer Neubegründung des Bestandverhältnisses gleich. (T7)
- 3 Ob 7/91
nur T3
- 1 Ob 685/90
Auch; nur: Eine Klage nach dieser Gesetzesstelle ist als Aufhebungserklärung zu werten. (T8)
- 6 Ob 589/91
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1992,143
- 5 Ob 18/93
nur T3; Beisatz: Das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren nimmt dem Antragsteller nicht die Legitimation, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. (T9)
Veröff: ImmZ 1993,242
- 6 Ob 572/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 572/94
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende spätere Räumungsklage ist abzuweisen. (T10)
- 3 Ob 176/94
nur T3; Beis wie T5
- 4 Ob 2307/96k
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
nur T8
- 7 Ob 207/97k
nur T1; Beisatz: Dementsprechend ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers rechtlich bedeutungslos. (T11)
- 3 Ob 28/99k
nur T1; Beisatz: Bei Vorliegen eines zureichenden Auflösungsgrundes. (T12)
Veröff: SZ 72/108
- 8 Ob 47/03z
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 24/04g
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11
- 10 Ob 62/04x
nur T1; Beis wie T11
- 3 Ob 202/06m
Auch; nur T1
- 8 Ob 96/08p
Auch; Beisatz: Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage die Mietzinsrückstände zwar gemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung. (T13)
- 1 Ob 29/09k
Auch; Beis wie T13
- 6 Ob 269/09s
Vgl auch; Beis wie T11
- 6 Ob 50/10m
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach
§ 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des
§ 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T14)
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- 1 Ob 39/12k
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 39/12k
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11
- 1 Ob 166/12m
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 71/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 71/15z
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 191/15g
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 191/15g
Auch
- 1 Ob 33/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 3 Ob 37/18i
Auch
- 4 Ob 99/18i
Auch
- 5 Ob 100/19w
Vgl
- 8 Ob 53/20g
Vgl; Beisatz: Deshalb ist eine spätere Besserung des Verhaltens des Bestandnehmers (hier nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Räumungsverfahren erlangt hatte) rechtlich bedeutungslos. (T15)
- 3 Ob 64/21i
nur T1