Norm
WWG §15 Abs6Rechtssatz
Die zwischen dem Wohnhauswiederaufbaufonds und dem Hauseigentümer getroffene Vereinbarung, wonach Räume desjenigen Teiles des Hauses, der mit Fondsmitteln hergestellt wurde, aus der Fondshaftung entlassen und dafür Räume desjenigen Teiles des Hauses, den der Eigentümer mit Eigenmitteln gebaut hat, den Fondsbestimmungen unterstellt werden, verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen des § 15 WWG und des Mietengesetzes und ist daher nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0083027Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0070OB00107_6400000_001