RS OGH 1964/4/16 5Ob85/64

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Veröffentlicht am 16.04.1964
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Norm

ZPO §567

Rechtssatz

Gemäß § 567 Abs 2 ZPO sollen Übergabsaufträge auf allzulange Zeit vermieden werden. Das Auftragsbegehren ist abzuweisen, wenn die Befolgungsfrist auf mehr als sechs Monate bestimmt werden müßte (vgl Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S 432). Die Frist des § 567 Abs 2 ZPO kommt aber nur dort zur Anwendung, wo die Erlassung eines Übergabsauftrages beantragt wird. Wenn der Bestandgeber auf andere Weise als mittels eines Übergabsauftrages im Sinne des § 567 ZPO die Erneuerung des Bestandvertrages zu verhindern beabsichtigt, sind die dort zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/64
    Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 85/64
    Veröff: MietSlg 16682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044890

Dokumentnummer

JJR_19640416_OGH0002_0050OB00085_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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