Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Ein Erbschaftskauf löst das Vorkaufsrecht nicht aus, falls er nicht nur zum Scheine abgeschlossen wurde, um den Verkauf der Liegenschaft zu verdecken. Im letzteren Fall steht auch die Legitimationswirkung der Einantwortungsurkunde der Geltendmachung des Rechtes des des Vorkaufsberechtigten nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011