Norm
ABGB §1090 IIcRechtssatz
Unter Familienangehörigen pflegt nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt zu werden, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist (vgl MietSlg 6245).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011