RS OGH 1964/4/28 1Ob51/64, 4Ob70/75, 1Ob61/07p, 10Ob15/09t, 2Ob207/15b

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Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 1 Ob 51/64
  • 4 Ob 70/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 70/75
    Beisatz: Jedenfalls mit Zustellung, wenn der Wiederaufnahmswerber vorher keine Kenntnis von der Entscheidung hat. (T1)
    Veröff: IndS 1976 H3,988
  • 1 Ob 61/07p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 61/07p
    Beisatz: Treten die Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des § 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2)
    Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3)
  • 10 Ob 15/09t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 15/09t
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 207/15b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
    Vgl; Beis wie T3 nur: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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