Beisatz: Treten die Voraussetzungen des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor Zustellung einer für die betreffende Partei ungünstigen Entscheidung ein, so beginnt die Frist des
§ 534 ZPO erst mit Zustellung einer solchen Entscheidung. (T2)
Beisatz: Ist der Wiederaufnahmskläger bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung im Vorverfahren beschwert, kann weder aus dem Wortlaut des
§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO noch aus dessen erkennbarem Zweck abgeleitet werden, dass die betreffende Partei die Entscheidung des Berufungsgerichts abwarten und erst im Anschluss daran die vierwöchige Frist in Anspruch nehmen könnte (so schon SZ 12/83). Dem steht auch der Umstand entgegen, dass mit dem Wiederaufnahmegrund des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage moniert wird, die aber wegen des Neuerungsverbots auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses grundsätzlich nicht mehr verändert werden kann. (T3)