RS OGH 1964/4/28 1Ob39/64 (1Ob40/64)

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Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

ZPO §391 C

Rechtssatz

Da die unbegründete vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter rechtserzeugende Tatsache sowohl für den Rückforderungsanspruch des Pächters betreffend geleistete Pachtzinsvorauszahlungen (§ 1435 ABGB) wie auch für den aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Vorpächters betreffend entgangene Pachtzinseinnahmen ist, besteht zwischen Forderung und Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang, der die Fällung eines Teilurteiles ausschließt. (§ 391 Abs 3 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 1 Ob 39/64
    Veröff: MietSlg 16657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040914

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0010OB00039_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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