Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Da die unbegründete vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter rechtserzeugende Tatsache sowohl für den Rückforderungsanspruch des Pächters betreffend geleistete Pachtzinsvorauszahlungen (§ 1435 ABGB) wie auch für den aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch des Vorpächters betreffend entgangene Pachtzinseinnahmen ist, besteht zwischen Forderung und Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang, der die Fällung eines Teilurteiles ausschließt. (§ 391 Abs 3 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040914Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0010OB00039_6400000_003