Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Der Kläger darf duch die EV auch vorläufig nicht besser gestellt werden, als dies der Fall wäre, wenn der Beklagte seinen Anspruch sofort als berechtigt anerkennen und erfüllen würde. Zur Sicherung seines Anspruches auf Übertragung einer Hälfte einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft reicht ein Veräußerungsverbot hinsichtlich dieser Hälfte aus; eine Ausdehnung des Verbotes auf die ganze Liegenschaft wird auch nicht durch die Gefahr gerechtfertigt, die schon bestehenden Belastungsverhältnisse könnten zu Ungunsten des von der gefährdeten Partei in Anspruch genommenen Liegenschaftsteiles durch eine Pfandfreilassung anderer Liegenschaftsteile verändert werden (abweichend von SZ 10/251). Ebenson fehlt für eine Ausdehnung des - der Sicherung des Klägers gegen zukünftige, neue Belastungen dienenden - Belastungsverbotes auf die andere Liegenschaftshälfte jede Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005201Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0050OB00104_6400000_001