RS OGH 1964/4/28 5Ob104/64, 5Ob197/65, 5Ob198/73, 6Ob697/78, 5Ob14/81, 3Ob41/81 (3Ob42/81), 3Ob302/9

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Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

EO §382 Z6 II6

Rechtssatz

Der Kläger darf duch die EV auch vorläufig nicht besser gestellt werden, als dies der Fall wäre, wenn der Beklagte seinen Anspruch sofort als berechtigt anerkennen und erfüllen würde. Zur Sicherung seines Anspruches auf Übertragung einer Hälfte einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft reicht ein Veräußerungsverbot hinsichtlich dieser Hälfte aus; eine Ausdehnung des Verbotes auf die ganze Liegenschaft wird auch nicht durch die Gefahr gerechtfertigt, die schon bestehenden Belastungsverhältnisse könnten zu Ungunsten des von der gefährdeten Partei in Anspruch genommenen Liegenschaftsteiles durch eine Pfandfreilassung anderer Liegenschaftsteile verändert werden (abweichend von SZ 10/251). Ebenson fehlt für eine Ausdehnung des - der Sicherung des Klägers gegen zukünftige, neue Belastungen dienenden - Belastungsverbotes auf die andere Liegenschaftshälfte jede Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 5 Ob 104/64
    EvBl 1964/431 S 607
  • 5 Ob 197/65
    Entscheidungstext OGH 05.08.1965 5 Ob 197/65
  • 5 Ob 198/73
    Entscheidungstext OGH 10.10.1973 5 Ob 198/73
    Vgl auch
  • 6 Ob 697/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
    Auch
  • 5 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 14/81
    nur: Der Kläger darf duch die EV auch vorläufig nicht besser gestellt werden, als dies der Fall wäre, wenn der Beklagte seinen Anspruch sofort als berechtigt anerkennen und erfüllen würde. Zur Sicherung seines Anspruches auf Übertragung einer Hälfte einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft reicht ein Veräußerungsverbot hinsichtlich dieser Hälfte aus. (T1) = MietSlg 33755
  • 3 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 3 Ob 41/81
    Ähnlich; nur T1; MietSlg 33754 (28)
  • 3 Ob 302/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005201

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0050OB00104_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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