Norm
ZPO §182Rechtssatz
Das als Einwendung bezeichnete Vorbringen der Beklagten, sie habe durch die Auflösung des Pachtvertrages einen Schaden in der Höhe der Klagssumme erlitten, ist ausreichend konkretisiert und als Einrede der aufrechenbaren Gegenforderung aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018