RS OGH 1964/5/5 4Ob47/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1964
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Ist der Dienstnehmer der Bruder des Dienstgebers, besteht zwischen den beiden seit langem eine Spannung, und ist der Dienstnehmer krankheitshalber bedingt leicht erregbar, so stellt der Ausdruck "Verbrecher" keinen Entlassungstatbestand dar, wenn ihm eine erregte Debatte vorangegangen ist und sich der Vorfall im Lebenskreis einer Metallgießerei abgespielt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung, Brüder, Beschimpfung, Streit, Geschwister, Umgangston, Erkrankung, Gemütsbewegung, Verwandte, Angehörige, Erregung, Gießerei, Unmutsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029796

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0040OB00047_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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