Norm
AngG §27 C5Rechtssatz
Gibt der Dienstgeber dem Angestellten Gelegenheit, den Entlassungsgrund durch eine Entschuldigung zu beseitigen, macht der Angestellte jedoch davon keinen Gebrauch, so wird durch diese Verzögerung der Entlassungsgrund jedenfalls nicht verwirkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verwirkung, Verzicht, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungstatbestand, vorzeitige Auflösung, Dauer, Frist, Verzeihung, Zeitpunkt, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfristung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029367Dokumentnummer
JJR_19640505_OGH0002_0040OB00047_6400000_002