Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. Im letzteren Falle verantwortet er vielmehr Mitschuld an der von jenem anderen begangenen Abgabenhinterziehung, und zwar neben dem von ihm außerdem verwirklichten Tatbestand des § 101 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0086951Dokumentnummer
JJR_19640505_OGH0002_0110OS00107_6300000_003