Beisatz: Nach dem im österreichischen Recht zur Frage des Verhältnisses der Beihilfe zur Haupttat vorherrschenden Grundsatz der sogenannten "limitierten Akzessorietät" ist der Gehilfe nur dann strafbar, wenn der Täter die äußere Tatseite der entsprechenden Übeltat wenigstens so hergestellt hat, wie es dem Versuch entspricht. (T1) Veröff: EvBl 1973/272 S 555 = SSt 44/7