RS OGH 1964/5/5 4Ob40/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1153 A

Rechtssatz

Arbeitspausen können nicht nur einseitig vom Dienstgeber angeordnet, sondern auch ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Die Einführung einer Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche allein rechtfertigt nicht das einseitige Abgehen des Dienstgebers von der stillschweigend getroffenen Vereinbarung, den Dienstnehmer auch jene Zeit zu entlohnen, während welcher sie sich waschen oder ihr Essen zu sich nehmen usw.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/64
    Entscheidungstext OGH 05.05.1964 4 Ob 40/64
    Veröff: Arb 7939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0016087

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0040OB00040_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten