Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Arbeitspausen können nicht nur einseitig vom Dienstgeber angeordnet, sondern auch ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Die Einführung einer Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche allein rechtfertigt nicht das einseitige Abgehen des Dienstgebers von der stillschweigend getroffenen Vereinbarung, den Dienstnehmer auch jene Zeit zu entlohnen, während welcher sie sich waschen oder ihr Essen zu sich nehmen usw.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0016087Dokumentnummer
JJR_19640505_OGH0002_0040OB00040_6400000_001