Norm
StPO §57 Abs2 ARechtssatz
Kein Verlust des Verfolgungsrechts, wenn der öffentliche Ankläger in der Hauptverhandlung die Anklage auf eine neues Faktum ausdehnt, die Verhandlung sodann abgebrochen und später ohne Einbringung einer zusätzlichen Anklageschrift gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt wird, soferne nur der Staatsanwalt am Schluß den Antrag auf Schuldspruch im Sinne der ausgedehnten Anklage stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097235Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009