Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Zur Einlassung in den Streit als Beklagter bedarf ein Vormund oder Kurator keiner gerichtlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PassivprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016