Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen in Form eines Feststellungsurteiles stattgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016