Norm
11.StVDG §4Rechtssatz
Diese Bestimmung konnte nur für den Fall der Doppelstaatsbürgerschaft von Bedeutung sein. Es kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß alle Personen, die nicht Jugoslawen waren und später die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, anspruchsberechtigt seien.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe jedoch Präs 4050/66 betreffend die Unrichtigkeit des in dieser Entscheidung angeführten Stichtages!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073212Dokumentnummer
JJR_19640513_OGH0002_0070OB00067_6400000_003