Norm
StVO §20 IA2Rechtssatz
Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß er im Ortsgebiet ein Hindernis rechtzeitig wahrnehmen und sich darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074687Dokumentnummer
JJR_19640514_OGH0002_0110OS00054_6400000_001