Norm
AnfO §2 Z1Rechtssatz
Die Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist eine anfechtbare Handlung; der Berechtigte ist der "andere Teil", somit der Anfechtungsgegner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0050778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021